Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Die Kurier Express Service Transport UG (KES genannt) betreibt einen Vermittlungsdienst für Transporte jeglicher Art, hauptsächlich jedoch für eilige Kuriersendungen, Kleintransporte und Lieferdienste. Die Vermittlung, Ausführung und Fakturierung der Transporte unterliegen den jeweils in der aktuellen Fassung gültigen Vertragsbedingungen für den Güterkraftverkehrs- und Logistikunternehmer VBGL, für sogenannte Overnighttransporte (Transporte, bei denen Sendungen über Nachtliniensysteme transportiert und im Zuge dessen auch umgeschlagen werden) gelten ausnahmslos die ADSp (Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen). Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Regelungen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn KES dies ausdrücklich schriftlich anerkennt.
  2. Die Beförderung erfolgt durch selbständige Transportunternehmer (Kuriere), die mit KES vertraglich verbunden sind und die durch KES ausgewählt werden. KES tritt als Vermittler oder Auftragnehmer des Transportauftrages in Erscheinung. Eine Auswahl der Kuriere erfolgt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
  3. Die Auftragsvergabe erfolgt telefonisch, per E-Mail oder per Fax. Der Auftraggeber hat bei der Auftragsvergabe alle wesentlichen Angaben über Größe, Gewicht und Zustand der Sendung zu machen. Transportiert werden können alle Güter, die sich zur Beförderung mit PKW, Kleintransporter und LKW eignen. Der Versender hat die Sendung dem Kurier in beförderungsfähigem Zustand zu übergeben, das heißt, der Auftraggeber ist u.a. für eine ausreichende und sichere Verpackung zuständig. Ist eine solche Verpackung nicht gegeben, so wird der Kurier darauf hinweisen. Die Risiken eines eventuellen Transportschadens gehen dann entsprechend der Richtlinien nach VBGL (§§ 37 I, 3 II) auf den Auftraggeber über. Handelt es sich bei der Sendung um ein gefährliches Gut, so unterrichtet der Auftraggeber bei Auftragsvergabe über die Gefährlichkeit, die Klasse und Nummer des Gefahrgutes gemäß ADR/GGVS und die jeweilige Schutzausrüstung. Erfolgen diese Informationen bei Auftragserteilung nicht, so kann KES die Übernahme des Gutes ablehnen, die Kosten der vergeblichen Anfahrt gehen zu Lasten des Auftraggebers.
  4. Be- und Entladezeiten sowie eventuell entstehende Standzeiten werden vom Auftraggeber gesondert vergütet, sie sind nicht Bestandteil des Beförderungsvertrages, je Ladestelle bleiben jedoch jeweils 5 Minuten ohne Berechnung.
  5. Die Verpflichtung des Frachtführers aus dem Beförderungsvertrag umfasst keine Gestellung von Ladehilfsmitteln und Packmitteln, insbesondere keine Gestellung von Paletten (§ 38 VBGL). Soll Palettentausch erfolgen, so ist diese Vereinbarung gesondert schriftlich zu treffen. Der Palettentausch ist eine gesonderte Dienstleistung des Frachtführers, die mit dem Frachtentgelt nicht abgegolten und besonders zu vergüten ist. Der Vertrag über die Beförderung von palettiertem Gut ist mit der Auslieferung beim Empfänger erfüllt. Die Rücklieferung leerer Paletten erfolgt nur, wenn darüber ein gesonderter Beförderungsvertrag abgeschlossen wird.
  6. Erkennbare Schäden und/oder Fehlmengen sind bei Annahme der Sendung durch den Empfänger sofort gegenüber dem Kurier und unverzüglich schriftlich gegenüber KES  anzuzeigen. Nicht sofort erkennbare Schäden und Fehlmengen sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Annahme der Sendung anzuzeigen. Werden die genannten Fristen nicht eingehalten, so entfällt jede Haftung der KES bzw. des Kuriers.
  7. KES sorgt bei allen Beförderungsverträgen für eine Transportversicherung (Haftpflicht- sowie Transportschadenversicherung) gemäß der Richtlinien der §§ 27 ff VBGL. KES  hat gegenüber den Regelungen der § 27 I und 29 I VBGL die Haftung für Transportschäden bis auf vierzig Sonderziehungsrechte (gesetzlich 8,33 Sonderziehungsrechte) je kg Transportgut erweitert. Die Haftung kann durch den Abschluss einer zusätzlichen Versicherung bei Auftragserteilung darüber hinaus erweitert werden. KES haftet nicht für Bruchschäden an Glas, Keramik, Porzellan und anderen bruchempfindlichen Gütern. Für Funktionsstörungen elektrischer und elektronischer Geräte haftet KES nur, wenn nachgewiesen wird, dass die Schäden auf Verschulden der KES bzw. des Kuriers zurückzuführen sind. Die Haftung für hochwertige Güter wie Edelmetalle, Juwelen, Zahlungsmittel, Tabakwaren und Antiquitäten ist generell ausgeschlossen, hiervon ausgenommen sind sogenannte KES – Wertsendung gemäß § 10 dieser AGB.
  8. KES haftet für Transportschäden lediglich in Höhe des Materialwertes der transportierten Sendung, nicht aber für Vermögens- und Folgeschäden infolge des Transportschadens.
  9. KES haftet für Vermögensschäden aufgrund von Lieferfristüberschreitung nur, wenn bei Auftragsannahme schriftlich Fixtermine vereinbart wurden und ein Verschulden der KES  bzw. des Kuriers vorliegt. Die Haftung wird hier auf 500,00 € beschränkt. KES haftet nicht für Schäden, die aufgrund höherer Gewalt entstanden sind.
  10. Bei nationalen Wertsendungen haftet KES entgegen der allgemeinen Haftungsregeln bis zu 500,00 € je Sendung. Eine Haftungserweiterung bis zu 25.000,00 € kann jederzeit gegen Aufpreis vereinbart werden, die Versicherungsprämie orientiert sich an der Art des zu transportierenden Gutes. Die Haftung bei internationalen Wertsendungen richtet sich in Abhängigkeit des jeweiligen Verkehrsweges nach den Regelungen der Ziffer 23.1-5 ADSp bzw. nach dem „Montrealer Übereinkommen“. Es gelten dieselben Haftungsbeschränkungen wie bei nationalen Wertsendungen. Der Auftraggeber kann eine Haftungserweiterung über 5.000,00 € hinaus schriftlich anfragen, der Versicherer von KES entscheidet über die Möglichkeit der Eindeckung einer Höherversicherung in Abhängigkeit der zu transportierenden Güter und der Zielregion. Sendungen, die nicht den Vorgaben einer KES – Wertsendung aufgrund ihrer Größe oder ihres Gewichtes entsprechen, können nach schriftlicher Anfrage des Auftraggebers und Deckungszusage des Versicherers ebenfalls versichert und befördert werden. Auch hier sind ausdrücklich Uhren, Schmuck, Edelsteine und andere besonders diebstahlgefährdete Güter zur Beförderung zugelassen. Die Eindeckung einer Versicherung ist jedoch mit Zusatzkosten verbunden.
  11. Das Beförderungsentgelt richtet sich immer nach den jeweils in der aktuellen Fassung gültigen Preislisten der KES, wenn nicht vorher eine besondere schriftliche Vereinbarung über das Entgelt getroffen wurde. Das Beförderungsentgelt ist spätestens bei Ablieferung der Sendung in bar fällig, wenn nicht bargeldlose Zahlung vereinbart wird. Wenn bargeldlose Zahlung vereinbart wurde, ist das Beförderungsentgelt sofort nach Rechnungslegung innerhalb von 14 Tagen zur Zahlung fällig. Zahlungsverzug tritt ohne vorherige Mahnung zehn Tage nach Zugang der Rechnung ein. KES ist im Falle des Zahlungsverzuges berechtigt, Zinsen in Höhe von 1 % je angefangenen Monat ab Eintritt des Verzuges sowie angemessene Mahngebühren zu verlangen.
  12. Soll eine andere Person als der Auftraggeber Frachtzahler (Zahler des Beförderungsentgeltes) sein und befindet sich diese Person mehr als sechs Wochen in Zahlungsverzug, so kann KES das Beförderungsentgelt vom Auftraggeber verlangen. Auftraggeber ist in diesem Falle die Person / Firma, die den Auftrag bei KES angemeldet hat.
  13. Der Kurier ist berechtigt, beim Frachtzahler eine Auftragsbestätigung mit Stempel und Unterschrift zu verlangen. Verweigert der Frachtzahler diese Auftragsbestätigung, so ist der Kurier berechtigt, ein Zurückbehaltungsrecht an der Sendung solange auszuüben, bis das Beförderungsentgelt für diesen Transport entrichtet worden ist.
  14. Befindet sich ein Kunde mit der Zahlung von Rechnungen mehr als sechs Wochen in Verzug, so darf KES ein Zurückbehaltungsrecht an der Sendung solange ausüben, bis das Kundenkonto vollständig ausgeglichen ist.
  15. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit im Übrigen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch die entsprechende Bestimmung nach VBGL zu ersetzen.
  16. Streitigkeiten, die sich aus einem Vertragsverhältnis mit KES  ergeben, unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Für alle diese Streitigkeiten wird als Gerichtsstand Leipzig  vereinbart. Sämtliche Ansprüche gegen KES und beauftragte Kuriere, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren in sechs Monaten. Die Verjährungsfrist beginnt mit Fälligkeit des Anspruchs, spätestens mit Ablieferung der Sendung.

Stand 11/2013